Am 20. Februar 2020 sind das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) in Kraft getreten. Seither gilt:

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit für Schusswaffen bestimmte

  1. Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können,
  2. Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers nach Herstellerangabe aufnehmen können,
  3. Magazingehäuse für o. g. Wechselmagazine 

ist verboten!

Wie verhält sich das nun mit Magazinen, die sowohl in Kurz- und auch in Langwaffen verwendbar sind?
Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.

Personen, die die betroffenen Magazine besitzen und vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die Frist dafür läuft am

01.09.2021

ab. (Vordruck hier)

Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.